Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 13b Ersatzmuttervermittlung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13b AdVermiG →
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- KG, 01.08.2013 – 1 W 413/12Zitiert von 6
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